Walter Nagel
Omnibus-Reise-Service

Reisebedingungen - AGB

 

Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und Nagel / Reisen, nachstehend „NR“ abgekürzt, zustande kommenden Reisevertrages.

Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§
651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des
Kunden
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
1.1.a) Grundlage des Angebots von NR und der Buchung des
Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden
Informationen von NR für die jeweilige Reise, soweit diese dem
Kunden bei der Buchung vorliegen.
1.1.b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von NR vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von NR vor, an das NR für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit NR bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist NR die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
1.1.c) Die von NR gegebenen vorvertraglichen Informationen
über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
1.1.d) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, oderper Telefax erfolgt, gilt:
1.2.a) Mit der Buchung bietet der Kunde NR den Abschluss des
Pauschalreisevertrages verbindlich an.
1.2.b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch NR zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird NR dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechende Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB übermittelt.
Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche
Sprache.
1.3.h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von NR beim Kunden zu Stande.
1.4. NR weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die ueber Telefonanrufe, abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden
2. Bezahlung
2.1. NR und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und
Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, veständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird keine Anzahlung auf den Reisepreises faellig. Der Reisepreis wird 20 Tage vor Reisebeginn fällig. Bei Buchungen kürzer 20 Tage als vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlung fällig.
2.2. Leistet der Kunde die Zahlung nicht entsprechend der
vereinbarten Fälligkeit, obwohl NR zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist NR berechtigt, nach Mahnung mit
Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den
Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
2.3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen.
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von NR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind NR vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. NR ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von NR gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von NR gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit
die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte
NR für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Preiserhöhung; Preissenkung
4.1. NR behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
4.1.a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Pesonen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere
Energieträger,
4.1.b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für
vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oderFlughafengebühren, oder
4.1.c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise
geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis
auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern NR den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die
Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
4.3.a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann NR den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
* Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann NR vom
Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
*Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro
Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann NR vom Kunden verlangen.
4.3.b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem.
4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen
Betrag heraufgesetzt werden.
4.3.c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der
Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für NR verteuert hat.

4.4. NR ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für NR führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von NR zu erstatten. NR darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die NR tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. NR hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn
eingehend beim Kunden zulässig.
4.6.Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von NR gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von NR gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom
Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber NR unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2.Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert NR den Anspruch auf den Reisepreis.
Stattdessen kann NR eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die
Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von
Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen;
Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie
nicht der Kontrolle von NR unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. NR hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige
Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei NR wird die pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet.
Bis 45 Tage vor Reiseantritt keine Stornokosten
5.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, NR nachzuweisen, dass NR überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von NR geforderte Entschädigungspauschale.
Zugang vor Reisebeginn
bis 30. Tag.................... 0%
29. bis 15. Tag.............. 25%
14. bis 7. Tag................ 35%
6. bis 2. Tag.................. 65%
1. Tag und nicht Anreise.. 90%

5.4. NR behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen
eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, 5.4.soweit NR
nachweist, dass NR wesentlich höhere Aufwendungen als die
jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist NR verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.5. Ist NR infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat NR unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten.
5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von NR durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu
verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie NR 7 Tage vor Reisebeginn
zugeht.
5.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf
Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des
Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil NR keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, wird NR bei Einhaltung der nachstehenden Fristen kein Umbuchungsentgelt erhoben.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der
Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt
möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl.
7.1. NR kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl
nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
7.1.a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von NR beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
7.1.b) NR hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste
Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
7.1.c) NR ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage
der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht
durchgeführt wird.
7.1.d) Ein Rücktritt von NR später als 2 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.5. gilt entsprechend.
8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
8.1. NR kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von NR nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von NR beruht.
8.2. Kündigt Nr, so behält NR den Anspruch auf den Reisepreis; NR muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die NR aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen
Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern
gutgebrachten Beträge.
9. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden
9.1. Reiseunterlagen Der Kunde hat NR, zu informieren, wenn er nicht innerhalb der von NR mitgeteilten Frist erhält.
9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
9.2.a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so
kann der Reisende Abhilfe verlangen.
9.2.b) Soweit NR infolge einer schuldhaften Unterlassung der
Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch
Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

9.2.c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige
unverzüglich dem Vertreter von NR vor Ort zur Kenntnis zu geben.
9.2.d) Der Vertreter von NR ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
9.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen einesReisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern
er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er NR zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von NR verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
9.4. Gepäckbeschädigung besondere Regeln & Fristen zum
Abhilfeverlangen
9.4.a) Der Reisende wird darauf hingewiesen dass Gepaeckbeschädigung vom Reisenden unverzüglich vor Ort anzuzeigen sind. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, zu erstatten
9.4.b) Zusätzlich ist der Verlust, unverzüglich NR, anzuzeigen.
10. Beschränkung der Haftung
10.1. Die vertragliche Haftung von NR für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
10.2. NR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und
Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte
Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung
ausdrücklich und unter Angabe der Identität und
Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von NR sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. NR haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von NR ursächlich geworden ist.
11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/ Reisende gegenüber NR geltend zu machen. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1. NR wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und
Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, event.l
erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und
Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung
dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn NR nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
13.3. NR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den
Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn der Kunde NR mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass NR eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
14. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1. Nr weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass NR nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt.
14.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und NR die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können NR ausschließlich an deren Sitz verklagen.
14.3. Für Klagen von NR gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von NR vereinbart.


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78532 Tuttlingen
Tel. 07461/162659
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